Familienrecht

Sie wollen sich scheiden lassen oder haben Probleme mit den Unterhalts- und Besuchsregelungen? Wir beraten und klären Sie über Ihre Rechte auf und finden gemeinsam eine Lösung.

Ich habe mich getrennt. Wie weiter?

Bei einer Trennung sollten die Trennungsfolgen rasch geregelt werden. Insbesondere die Zuteilung der Wohnung, die Betreuung der Kinder sowie die Bezahlung von Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträgen sind Themen, bei welchen eine Regelung notwendig ist.

Frau transportiert Kind in Veloanhänger, 1941

Frau transportiert Kind in Veloanhänger, 1941

Sind sich die Ehegatten über die Regelung der Trennungsfolgen einig, können Sie die Abmachungen in einer Vereinbarung regeln. Eine gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung ist nicht zwingend.

Wir beraten Sie gerne zu den einzelnen Trennungsregelungen und erstellen für Sie eine Vereinbarung. Zudem klären wir Sie darüber auf, unter welchen Umständen eine gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung sinnvoll ist und lassen die Vereinbarung bei Bedarf für Sie durch das Gericht prüfen.

Sind sich die Ehegatten in einem oder mehreren Punkten nicht einig, können die nötigen Regelungen mit Hilfe eines Eheschutzverfahrens vor Gericht getroffen werden. Wir arbeiten für Sie ein Eheschutzgesuch aus und reichen es zusammen mit den erforderlichen Dokumenten beim Gericht ein.

Das Gericht führt anschliessend eine Verhandlung durch. Anlässlich der Verhandlung versucht das Gericht zwischen den Ehegatten eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ist dies nicht möglich, werden die Trennungsfolgen vom Gericht entschieden.

Ich möchte mich scheiden lassen. Was muss ich tun?

Mit der Scheidung wird die Ehe endgültig aufgelöst. Es gibt grundsätzlich zwei Wege, sich scheiden zu lassen.

Wiege von Rita Hayworths Tochter Yasmine in Gstaad, 1949

Wiege von Rita Hayworths Tochter Yasmine in Gstaad, 1949

Falls beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind, können sie zusammen die Auflösung der Ehe beim Gericht verlangen. Sie müssen nicht bereits alle Scheidungspunkte, wie insbesondere die Betreuung der Kinder sowie die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen geregelt haben. Es genügt, wenn sich die Ehegatten darüber einig sind, dass sie sich scheiden lassen wollen. Für die weiteren Scheidungsfolgen wie beispielsweise die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen und die Aufteilung der Pensionskasse, kann anschliessend anlässlich der Verhandlung eine Lösung gefunden werden. Wir reichen für Sie das gemeinsame Scheidungsbegehren beim zuständigen Gericht ein.

Besteht bei den Ehegatten nebst dem Scheidungswillen auch die Bereitschaft, sich über die Nebenfolgen zu einigen, helfen wir Ihnen gerne bei der Ausarbeitung einer Scheidungsvereinbarung. Die Vereinbarung muss anschliessend durch das Gereicht genehmigt werden. Zudem müssen beide Ehegatten persönlich zu einer Anhörung vor dem Gericht erscheinen, damit sich das Gericht von ihrem Scheidungswillen vergewissern kann.

Sind Sie oder Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte hingegen mit der Scheidung nicht einverstanden, besteht ab dem Zeitpunkt ab dem Sie zwei verschiedene Wohnsitze haben, eine Wartefrist von zwei Jahren. Nach Ablauf der zwei Jahre kann beim Gericht eine Scheidungsklage eingereicht und die Ehe geschieden werden, ohne dass es die Einwilligung von der anderen Person braucht. Gerne werden wir für Sie die Scheidungsklage ausarbeiten und Sie an die Gerichtsverhandlung begleiten.

Ich bin unverheiratet und der Vater hat sein Kind bisher nicht anerkannt. Was nun?

Das Kindesverhältnis zur Mutter entsteht mit der Geburt eines Kindes. Ist die Mutter verheiratet, gilt der Ehemann automatisch als Vater des Kindes. Ist die Mutter nicht verheiratet, so entsteht das Kindesverhältnis aufgrund der freiwilligen Anerkennung durch den Vater oder durch gerichtliche Feststellung der Vaterschaft. Erst dann ist der Vater ein Elternteil im Sinne des Gesetzes. Der Vater kann das Kind vor oder nach der Geburt anerkennen. Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsamt.

Weigert sich der Vater, sein Kind anzuerkennen, hat das Kind rechtlich keinen Vater. Um dies zu verhindern, kann von der Mutter oder vom Kind eine Vaterschaftsklage eingereicht werden. Wir übernehmen für Sie die Ausarbeitung einer Klage und reichen die erforderlichen Dokumente beim Gericht ein.

Ich bin unverheiratet und möchte das Besuchsrecht und den Unterhalt regeln lassen.

Kinderbassin im Freibad Dolder, Zürich ca. 1950

Kinderbassin im Freibad Dolder, Zürich ca. 1950

Zieht ein Elternteil aus dem gemeinsamen Haushalt aus oder leben die Kindseltern gar nicht zusammen, sind trotzdem beide Eltern verpflichtet, für ihr Kind zu sorgen. Im Gegensatz zu verheirateten Personen können die Themen rund um die Kinder aber nicht im Rahmen eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens vor Gericht behandelt werden. Bei unverheirateten Eltern liegt die Zuständigkeit Zuständigkeit bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Es besteht die Möglichkeit die Kinderbelage wie die Regelung des Unterhaltes, in einem Vertrag zu regeln. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den abgeschlossenen Vertrag genehmigen. Wir können Ihnen bei der Ausarbeitung der Vereinbarung helfen oder die durch die KESB ausgearbeitete Vereinbarung überprüfen.

Ist ein gemeinsamer Vertrag nicht möglich, müssen Sie sich zur Regelung des Kindsunterhaltes an das zuständige Gericht wenden. Die Ausarbeitung eines Schlichtungsgesuchs oder einer Klage können wir für Sie übernehmen.

Die unterhaltspflichtige Person zahlt die Unterhaltsbeiträge nicht. Was kann ich machen?

Kundinnen drängen sich im ersten Migros-Markt am Limmatplatz, Zürich 1952

Kundinnen drängen sich im ersten Migros-Markt am Limmatplatz, Zürich 1952

Wenn der Unterhalt gar nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig bezahlt wird, haben Sie mehrere Möglichkeiten.

Mit der Einleitung einer Betreibung können Sie Unterhaltsbeiträge, die in der Vergangenheit nicht oder nur teilweise bezahlt wurden, rückwirkend einfordern.

Statt einer Betreibung ist auch eine Schuldneranweisung möglich. Das Gericht kann den Arbeitgeber der unterhaltspflichtigen Person oder eine Sozialversicherung anweisen, zukünftig den Unterhalt direkt an Sie zu bezahlen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Bevorschussung der laufenden Unterhaltsbeiträge zu stellen. Für die Bevorschussung benötigen Sie einen gültigen und vollstreckbaren Unterhaltstitel, also ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder einen genehmigten Unterhaltsvertrag.

Wir informieren Sie ausführlich über die verschiedenen Möglichkeiten und helfen Ihnen, die für Sie passenden Massnahme zu finden.

Aufgrund meiner finanziellen Situation kann ich mir keine Rechtsanwältin leisten. Was nun?

Jeder Person, der die finanziellen Mittel für einen Gerichtprozess sowie für einen Rechtsanwalt fehlen, garantiert die Bundesverfassung die sogenannte unentgeltliche Rechtspflege. Diese beinhaltet die vorläufige Übernahme der Gerichts- und der Anwaltskosten durch den Kanton.

Voraussetzungen für die Gutheissung des Gesuches sind, dass Sie mit Ihrem Einkommen das Existenzminimum nicht oder nur gering überschreiten und Sie auch über kein nennenswertes Vermögen verfügen. Zudem darf Ihr Begehren, welches die Behörde zu beurteilen hat, nicht von Vornherein als aussichtlos gelten.

Wir beraten und vertreten Sie auch, wenn Sie in knappen finanziellen Verhältnissen leben. In diesem Fall werden wir anhand Ihrer Dokumente die Voraussetzungen prüfen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei der zuständigen Behörde einreichen.

Gerne beraten und vertreten wir Sie bei diesen und vielen anderen Belangen im Bereich des Familienrechts.