Kredit- und Leasing

Haben Sie Probleme bei einem bestehenden Kredit- oder Leasingvertrag oder einer Kreditkarte, klären wir Sie über Ihre Rechte auf und unterstützen Sie dabei, die Verträge aufzulösen und ungerechtfertigte Forderungen der Kreditgesellschaften abzuwehren.

Haben Sie einen Kreditvertrag abgeschlossen, und merken im Nachhinein, dass die monatlichen Raten Ihre finanziellen Verhältnisse überschreiten? Fordert die Leasinggesellschaft nach der Rückgabe des Leasingautos ungerechtfertigte Beträge für Mehrkilometer, Instandsetzungskosten oder erhöht sie die Leasingraten übermässig? Oder haben Sie nach Vertragsabschluss festgestellt, dass der Zustand des Autos nicht dem entspricht, was Sie erwartet haben?

Mädchen beim Geld zählen, Estavayer-le-Lac 1943

Mädchen beim Geld zählen, Estavayer-le-Lac 1943

Das Bundesgesetz über den Konsumkredit (Konsumkreditgesetz, KKG) enthält verschiedene Schutzbestimmungen, welche es den KonsumentInnen – also den Kredit- oder LeasingnehmerInnen – ermöglichen soll, von einem ungünstigen oder gar missbräuchlichen Kreditvertrag zurückzutreten und ungerechtfertigte Forderungen der Kreditgeber abzuwehren. Unsere Kanzlei hat auf dem Gebiet des Konsumkredit- und Leasingrechts ein grosses Fachwissen aufgebaut und Berechnungsinstrumente entwickelt, um die Gültigkeit Ihrer Verträge zu analysieren und Ihnen Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Folgende Kriterien werden insbesondere untersucht:

Vorprüfung: Geltungsbereich des Konsumkreditgesetz

Unter das Konsumkreditgesetz fallen fast alle Formen des Konsums auf Pump, wenn die Kreditgesellschaft den Konsum gewerbsmässig vorfinanziert und der/die KonsumentIn das Geschäft nicht für berufliche Zwecke abschliesst, d.h. Barkredite, Abzahlungsgeschäfte und Kreditkarten, bei denen der Saldo in Raten abgezahlt werden kann.

Auch Leasingverträge sind Kreditgeschäfte und fallen unter das KKG, falls bei einer vorzeitigen Kündigung eine rückwirkende Erhöhung der Leasingraten vorgesehen ist, wie dies bei den meisten Leasingverträgen der Fall ist.

Das KKG gilt jedoch nicht für Kredite und Leasingautos über als 80’000 Franken, und auch nicht für Kredite unter 500 Franken und solche, die nicht länger als 3 Monate dauern.

Übung zur Seerettung, Bodensee 1967

Übung zur Seerettung, Bodensee 1967

Widerruf- und Kündigungsrecht

Jeder Kredit- und Leasingvertrag kann innert 14 Tagen wiederrufen werden. Diese Frist beginnt erst zu laufen, nachdem eine schriftliche Vertragskopie übergeben wurde. Hat der/die LeasingnehmerIn das Fahrzeug während der Widerrufsfrist bereits benützt, schuldet er/sie eine angemessene Entschädigung; diese darf jedoch nicht eine «Strafe» für den Rücktritt darstellen. Darüber hinaus hat der/die KreditnehmerIn ein jederzeitiges Kündigungsrecht und kann den Kredit vorzeitig zurückzahlen.

Beim Leasing kann der/die LeasingnehmerIn mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Leasingdauer kündigen. Dabei erhöht die Leasinggesellschaft aber die Leasingrate rückwirkend und fordert eine Entschädigung für den Wertverlust des Fahrzeugs (siehe weitere Informationen). Wir prüfen für unsere Klientschaft, ob die Forderung der Leasinggesellschaft gerechtfertigt ist und die Tabelle, nach der die Ausstiegskosten berechnet werden, nach «anerkannten Grundsätzen» erstellt ist (Restwerttabelle). Wenn dies nicht der Fall ist, kann der/die LeasingnehmerIn kostenlos aus dem Vertrag aussteigen.

Arbeiter betrachten beschädigten Personenwagen, Schlieren 1959

Arbeiter betrachten beschädigten Personenwagen, Schlieren 1959

Kreditfähigkeitsprüfung

Das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) verpflichtet die Kreditgesellschaft, eine Kreditfähigkeitsprüfung durchzuführen. Damit sollen die KonsumentInnen vor Überschuldung geschützt werden. Nur wenn der Kredit Platz hat im Budget, darf das Kreditgeschäft abgeschlossen werden.

Wir prüfen für unsere Klientschaft, ob die Kreditfähigkeitsprüfung korrekt durchgeführt worden ist. Oft werden im Budget wesentliche und notwendige Ausgabeposten wie die Fahrkosten für den Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung oder Unterhaltsbeiträge nicht oder nur ungenügend berücksichtigt. Zweifelt die Kreditgesellschaft an den Angaben des/der KreditnehmerIn, muss sie Belege verlangen. Falls die Kreditgesellschaft dabei die minimalen Standards der Kreditfähigkeitsprüfung verletzt, verliert sie den Anspruch auf Zinsen und Kosten, in schweren Fällen verliert sie sogar jeglichen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrags.

Besuchen Sie unsere neue KKG-Webseite: Advok Rechtsanwälte haben zusammen mit Anwältinnen der Berner Schuldenberatung und Caritas Schweiz ein Handbuch publiziert, welches die Gesetzesbestimmungen, die anwendbaren Richtlinien sowie die Rechtsprechung und Lehre zur Kreditfähigkeitsprüfung kurz und verständlich zusammenfasst und so den interessierten Fachpersonen die Überprüfung einer Kreditfähigkeitsprüfung ermöglicht. Das Handbuch kann kostenlos auf www.konsumkreditgesetz.ch herunter geladen werden.

Weiterführende Informationen:
Factsheet “Kreditfähigkeitsprüfung” bei schuldeninfo.ch
Entscheid des Berner Obergerichts betreffend Minimal Standard der Kreditfähigkeitsprüfung (ZK 16 148)

36-Monate-Regel

Das Konsumkreditgesetz enthält keine maximalen Laufzeiten für Kreditverträge. Dafür verlangt das Gesetz, dass bei Beurteilung der Kreditfähigkeit von einer Rückzahlung innerhalb von 36 Monaten ausgegangen wird. Mit anderen Worten darf ein Darlehen nur ausbezahlt werden, wenn der/die KreditnehmerIn das Darlehen aufgrund seiner/ihrer finanziellen Situation innerhalb von 3 Jahren zurückbezahlen kann – selbst wenn die Laufzeit des Kreditvertrags in Realität länger dauert. Diese Regel gilt nicht für Leasingverträge.

Kreta 2009

Kreta 2009

Zwingender Vertragsinhalt

Das Gesetz verlangt eine Reihe von Angaben, die zwingend im Kredit- oder Leasingvertrag enthalten sein müssen, dazu gehört: der effektive Jahreszins, die Rückzahlungsmodalitäten, Hinweise auf das Widerrufs- und Kündigungsrecht, die Kreditfähigkeitsprüfung und bei Leasingverträgen zusätzlich die Restwerttabelle.

Falls auch nur einer dieser Angaben falsch ist oder fehlt, ist der Kredit- oder Leasingvertrag ungültig und die Kreditgesellschaft verliert ihren Zinsanspruch. Bei Leasingverträgen führt die Ungültigkeit dazu, dass der/die LeasingnehmerIn nur die ursprünglich vereinbarten Leasingraten bis zur Rückgabe bezahlen muss.

Wir überprüfen für unsere Klientschaft die Gültigkeit der Verträge und analysieren, ob die Angabe des effektiven Jahreszinses korrekt berechnet ist.

Zürich 1970

Zürich 1970

Spezifische Probleme bei Leasingverträgen

Bei der Auflösung oder der Beendigung eines Leasinggeschäfts stellt die Kreditgesellschaft oft verschiedene Kosten in Rechnung, insbesondere die Kosten für Mehrkilometer und Instandstellung sowie die oben erwähnen Kosten für den Wertverlust. Wir prüfen – falls nötig mit Beizug eines/einer technischen ExpertIn – ob diese Forderungen überzogen oder gerechtfertigt sind.

Bei Mängeln am Leasingfahrzeug sind Leasinggesellschaften oft wenig hilfreich: Da die Leasinggesellschaften die Durchsetzung der Garantieansprüche in der Regel an den/die LeasingnehmerIn abtreten, muss der/die LeasingnehmerIn selber aktiv werden und gegen den/die GaragistIn vorgehen. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Garantieansprüche und kommunizieren mit den Leasinggesellschaften.

Weiterführende Informationen:
Factsheet “Autoleasing” bei schuldeninfo.ch

Spezifische Probleme bei Kredit- und Kundenkarten

Für viele KonsumentInnen ist die Kreditkarte einfach ein Zahlungsmittel. Unentbehrlich fürs Internet, praktisch im Ausland. Wenn die Rechnung aber nicht per Fälligkeit bezahlt werden kann, entpuppt sich der Bezug als Kreditaufnahme. Die Kreditkartengesellschaft stellt happige Zinsen in Rechnung.

Wenn vorgesehen ist, dass der offene Saldo abgestottert werden kann, kommt das Bundesgesetz über den Konsumkredit zur Anwendung. Nicht alle Kreditkartenfirmen halten sich an die massgeblichen Formvorschriften. Im schriftlichen Vertrag muss eine klare und unmissverständliche individuelle Kreditlimite angeführt werden. Eine allgemein formulierte Limite in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt den Formvorschriften ebenso wenig die die Festlegung der individuellen Limite in einem späteren Begleitschreiben der Bank. Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig.

Weiterführende Informationen